Satzung des Vereins für
Heimat- und Kulturgeschichte der Rabenau

§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Verein für Heimat- und Kulturgeschichte der Rabenau mit Sitz in Rabenau-Londorf. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden.

§2
Aufgaben und Zweckdes Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist bestrebt, die heimatlichen Belange der Gemeinde Rabenau im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger zu fördern.

Seine besonderen Anliegen sind:

  1. die Heimatgeschichte zu erforschen, zu dokumentieren und nachfolgenden Generationen zur erhalten.
    Dazu zählen u.a.:
    Heimatgeschichte allgemein,
    Bevölkerungsgeschichte,
    Kirchengeschichte,
    Schulgeschichte,
    Vereinsgeschichte,
    gesellschaftliche Strukturen,
    Erwerbstätigkeiten,
    Kultur und Brauchtum,
    Mundart

  2. zur Errichtung eines Museums für geeignete Gebäude zu sorgen, in deren Räumen Sammlungsstücke (Einrichtungsgegenstände, Arbeits- und Handwerksgegenstände, alte Kleidungsstücke - Trachten, Trachtenstücke, Geschirr, Bilder, Photographien Rechnungen, Urkunden, Bücher, Spielsachen u.a.m.) restauriert, archiviert, ausgestellt und damit der
    Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können.

  3. geschichtlich interessante, ortsfeste Gegenstände, Inschriften, Baudenkmäler, Maschinen und Sammlungen in einen Katalog aufzunehmen und als "kulturellen Lehrpfad" auszuweisen.

  4. für die Erhaltung der bestehenden Gemeinde- und Flurnamen einzutreten,

  5. alle Bürger für die Belange der Ortsgeschichte der Großgemeinde Rabenau zu interessieren.

 

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Auflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Beitragszahlungen.
  5. Eine Änderung des Zwecks des Vereins darf nur insoweit erfolgen, als die neuen Aufgaben und Ziele unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.
  6. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

 

§4
Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§5
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sein. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Minderjährige haben zu ihrer Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft dasschriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur

  • Vereinsmitgliedschaft
  • Ausübung von Mitgliederrechten
  • Erfüllung von Mitgliederpflichten und
  • Übernahme und Ausübung von Vorstandsämtern


nachzuweisen.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Tod,
    • durch Ausschluss
    • oder wenn das Mitglied nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung der jährlichen Beitragszahlung nicht nachkommt.

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  2. Gegen die Ablehnung der Mitgliedschaft und den Ausschluss aus dem Verein steht dem jeweils Betroffenen binnen Monatsfrist der Widerspruch an den Vorstand zu. Die jeweils nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend. Die Mitgliederrechte des Ausgeschlossenen ruhen während des Widerspruchsverfahrens

 

§6
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Es werden Mitgliederbeiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.


§7
Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rabenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

§9
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Ladefrist von 10 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rabenau.

Außerhalb des Erscheinungsgebietes des Mitteilungsblattes ansässige Mitglieder sind in gleicher Weise schriftlich einzuladen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, natürliche Personen haben mit vollendetem 15. Lebensjahr volles Stimmrecht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der Vorstand kann per Akklamation gewählt werden, wenn dagegen keine Einwände erhoben werden.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versamm1ungsleiter und dem von der Versammlung berufenen Protokollanten -in der Regel der Schriftführer -zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Feststellung und Änderung der Satzung;
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes; -Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, auf die Zeit von maximal zwei Jahren; -Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Entscheidung über den Ausschluß aus dem Verein;


Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderung und Vereinsauflösung können auf diese Weise nicht betrieben werden.

 

§ 10
Der Vorstand

1a. Der Vorstand besteht aus:

  • der / dem Vorsitzenden,
  • der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schriftführerin/ dem Schriftführer,
  • der Kassenführerin/ dem Kassenführer.


1 b. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Beisitzer.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende, oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam.

Für laufende Kassengeschäfte kann die Kassenführern / der Kassenführer
durch den Vorstand Alleinvertretungsvollmacht erteilt werden.

3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann sich der restliche Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus seinen Reihen ergänzen. In diesem Fall ist zur Vorstandssitzung schriftlich mit Tagesordnung unter Einhaltung von mindestens 3 Tagen Ladefrist einzuladen.

4. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt; Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt.

5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der / dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von der Versammlung berufenen Protokollanten -in der Regel der Schriftführer -zu unterzeichnen ist.

 

§11
Leihgaben

Die als Leihgaben bezeichneten Gegenstände der heimatkundlichen Sammlung "Verein für Heimat und Kulturgeschichte der Rabenau" bleiben Eigentum der Geber. Sie sind diesen nach Rückforderung zurückzugeben.

 

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 27 . Juni 1995 in Kraft.


 


 

Satzung

 

 

Anschrift

Verein für Heimat- und Kulturgeschichte der Rabenau e.V.

Brodbachstr. 2 (Alte Grundschule)
35466 Rabenau (Londorf)

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