Der Verein führt den Namen: Verein für Heimat- und Kulturgeschichte der Rabenau mit Sitz in Rabenau-Londorf. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen eingetragen werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist bestrebt, die heimatlichen Belange der Gemeinde Rabenau im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger zu fördern.
Seine besonderen Anliegen sind:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften sein. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
Minderjährige haben zu ihrer Bewerbung um die Vereinsmitgliedschaft dasschriftliche Einverständnis ihrer gesetzlichen Vertreter zur
nachzuweisen.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern. Es werden Mitgliederbeiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fallt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rabenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Ladefrist von 10 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rabenau.
Außerhalb des Erscheinungsgebietes des Mitteilungsblattes ansässige Mitglieder sind in gleicher Weise schriftlich einzuladen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, natürliche Personen haben mit vollendetem 15. Lebensjahr volles Stimmrecht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Der Vorstand kann per Akklamation gewählt werden, wenn dagegen keine Einwände erhoben werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versamm1ungsleiter und dem von der Versammlung berufenen Protokollanten -in der Regel der Schriftführer -zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. Satzungsänderung und Vereinsauflösung können auf diese Weise nicht betrieben werden.
1a. Der Vorstand besteht aus:
1 b. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu sieben Beisitzer.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende, oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam.
Für laufende Kassengeschäfte kann die Kassenführern / der Kassenführer
durch den Vorstand Alleinvertretungsvollmacht erteilt werden.
3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann sich der restliche Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus seinen Reihen ergänzen. In diesem Fall ist zur Vorstandssitzung schriftlich mit Tagesordnung unter Einhaltung von mindestens 3 Tagen Ladefrist einzuladen.
4. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt; Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen Wahl im Amt.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der / dem Vorsitzenden oder der / dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
6. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem von der Versammlung berufenen Protokollanten -in der Regel der Schriftführer -zu unterzeichnen ist.
Die als Leihgaben bezeichneten Gegenstände der heimatkundlichen Sammlung "Verein für Heimat und Kulturgeschichte der Rabenau" bleiben Eigentum der Geber. Sie sind diesen nach Rückforderung zurückzugeben.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende und die / der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Diese Satzung tritt am 27 . Juni 1995 in Kraft.
Satzung |